Eine Trennungsvereinbarung ist kein Pflichtdokument. Sie ist ein praktisches: Sie regelt die Zeit zwischen Auszug und Scheidung – meist also das Trennungsjahr. Ihr Wert liegt weniger in der juristischen Durchsetzbarkeit als darin, dass Sie beide sich einmal hinsetzen und die Fragen beantworten, über die Sie sonst monatelang in Kurznachrichten streiten.
Was hineingehört
- •Der Trennungszeitpunkt: das Datum, ab dem Sie getrennt leben. Daran hängt das Trennungsjahr und damit der frühestmögliche Scheidungsantrag.
- •Ehewohnung: Wer bleibt, wer zieht aus, bis wann – und wer zahlt in der Zwischenzeit Miete oder Rate.
- •Hausrat: Wer nimmt was mit. Klingt kleinlich, ist erfahrungsgemäß der häufigste Auslöser für Eskalation nach dem Auszug.
- •Trennungsunterhalt: Höhe, Fälligkeit, Zahlungsweg – und ab wann.
- •Kindesunterhalt: meist entlang der Düsseldorfer Tabelle, mit klarer Regelung für Sonderbedarf wie Klassenfahrt oder Zahnspange.
- •Betreuung und Umgang: Wo leben die Kinder, wie ist der Wechsel geregelt, wie werden Ferien aufgeteilt.
- •Konten, Karten und Schulden: Auflösung von Gemeinschaftskonten, Umgang mit Dispo und laufenden Krediten, Kündigung gemeinsamer Verträge.
- •Steuerliches: Wechsel der Steuerklassen zum Jahreswechsel, gemeinsame Veranlagung für das Trennungsjahr, Ausgleich eines dadurch entstehenden Nachteils.
Der letzte Punkt wird fast immer vergessen und kostet Geld: Für das Jahr der Trennung ist eine gemeinsame Veranlagung noch möglich und meistens günstiger. Wer sie verweigert, obwohl die andere Seite den steuerlichen Nachteil ausgleicht, handelt sich Streit ein, der sich mit zwei Sätzen in der Vereinbarung vermeiden lässt.
Die Regelung, die nicht hält: Verzicht auf Trennungsunterhalt
Das ist der wichtigste Punkt dieses Artikels, und er steht in kaum einem Muster: Auf künftigen Trennungsunterhalt kann man nicht wirksam verzichten. Eine entsprechende Klausel ist nichtig – auch dann, wenn beide sie unterschrieben haben, auch dann, wenn sie notariell beurkundet wurde, und auch dann, wenn sie fair gemeint war.
Der Grund liegt in der Systematik: Der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB soll die wirtschaftlich schwächere Seite in einer Phase absichern, in der die Ehe rechtlich noch besteht. Über die Verweisungskette in § 1361 Abs. 4 BGB gilt hier das Verzichtsverbot des § 1614 BGB. Beim nachehelichen Unterhalt ist das anders – dort sind Verzichte grundsätzlich möglich, wenn auch nicht grenzenlos.
Braucht die Vereinbarung einen Notar?
Meistens nicht. Der übliche Inhalt einer Trennungsvereinbarung – Wohnung, Hausrat, Trennungsunterhalt, Umgang, Konten – ist formfrei; Schriftform mit beiden Unterschriften genügt und ist trotzdem dringend zu empfehlen, schon zur Beweissicherung.
Zum Notar müssen Sie, sobald Sie über die Trennungszeit hinausgreifen: bei der Übertragung von Grundeigentum, bei Regelungen zum Zugewinnausgleich oder zum Versorgungsausgleich und beim nachehelichen Unterhalt, solange die Scheidung nicht rechtskräftig ist. Wer solche Punkte in die Trennungsvereinbarung aufnimmt, schreibt in Wahrheit bereits eine Scheidungsfolgenvereinbarung – und dann gelten deren Formvorschriften.
| Trennungsvereinbarung | Scheidungsfolgenvereinbarung | |
|---|---|---|
| Zeitraum | ab Trennung bis zur Scheidung | die Zeit nach der Ehe |
| Typischer Inhalt | Wohnung, Hausrat, Trennungsunterhalt, Umgang, Konten | Zugewinn, Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt, Immobilie |
| Form | in der Regel formfrei, Schriftform empfohlen | meist notariell beurkundet |
| Unterhaltsverzicht | unwirksam | im Rahmen der Grenzen möglich |
Der Trennungszeitpunkt ist mehr als ein Datum
Halten Sie ihn ausdrücklich fest. Das Trennungsjahr nach § 1566 BGB beginnt mit dem Getrenntleben, und wenn später Uneinigkeit darüber entsteht, wann das war, verschiebt sich der Scheidungsantrag – im ungünstigen Fall um Monate. Getrenntleben ist übrigens auch innerhalb derselben Wohnung möglich, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht: getrennte Räume, getrennte Wirtschaft, keine Versorgungsleistungen füreinander.
Was eine Trennungsvereinbarung kostet
Ohne Notar entstehen nur die Kosten der Beratung, die Sie in Anspruch nehmen. Lassen Sie eine Kanzlei die Vereinbarung entwerfen, richtet sich das Honorar nach dem Gegenstandswert – und der ist bei einer Trennungsvereinbarung schon deshalb nicht klein, weil Unterhalt kapitalisiert einfließt. Wird beurkundet, kommen Notargebühren nach dem Geschäftswert hinzu.
Der größere Posten ist auch hier nicht das Dokument, sondern der Weg dorthin. Wenn zwei Kanzleien über Wochen Entwürfe austauschen, entstehen Gebühren auf beiden Seiten – für einen Vertrag, der die nächsten zwölf Monate regelt und danach ohnehin von der Scheidungsfolgenvereinbarung abgelöst wird.
Wie medipact hier hilft
Der medipact-Prozess führt beide Seiten getrennt und schriftlich durch genau die Punkte, die oben stehen – ohne gemeinsamen Termin, im eigenen Tempo und zum Festpreis pro Partei. Am Ende steht eine schriftliche Vereinbarung, die Sie anwaltlich prüfen und, falls Sie über die Trennungszeit hinausgehende Punkte aufnehmen, notariell beurkunden lassen.
Der praktische Vorteil in dieser Phase ist die Asynchronität: Sie müssen sich nicht gegenübersitzen, während die Trennung noch frisch ist. Beide Seiten antworten, wenn sie es können – und nicht unter dem Druck eines laufenden Gesprächs.